Allgemeine Geschäftsbedingungen
SSB Sport-System-Bau GmbH
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
Jeder Vertragsabschluß sowie alle mündlichen und telefonischen Abmachungen sind nur
wirksam, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen.
1.2 Unsere
Auftragsbestätigung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit
Vertragsabschluss als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
erhalten nur dann Gültigkeit, wenn hierzu unser ausdrückliches Anerkenntnis
herbeigeführt ist. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle
künftigen Geschäfte mit uns, ohne dass hierfür noch eine besondere Absprache nötig
ist.
1.3 Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag sind nicht
übertragbar.
1.4 Technische Beratung, Auskünfte, Hinweise und sonstige Angaben
erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich und begründen keine
Haftung.
1.5 Wir sind berechtigt, die Verlegung der Fußböden durch einen unserer
Nachunternehmer ausführen zu lassen.
1.6 Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbestandteile macht nicht den ganzen Vertrag unwirksam usw.
2. Ausführungsgrundlagen
2.1 Vor Anlieferung des Sportbodens
muss der Bau geschlossen und trocken sein. Die Heizung hat betriebsfähig und
gleichmäßig, für eine mindest Temperatur von 18 Grad Celsius zu sorgen. Eine
konstante relative Luftfeuchte zwischen 50% und 65% ist zu gewährleisten.
2.2
Für ausreichenden Lagerraum ist zu sorgen. Der Lagerraum muss gegen Feuer, Diebstahl
und Verderb gesichert und versichert sein.
2.3 Der AG ist verpflichtet, den
Monteuren ausreichenden Stromanschluss in erreichbarer Nähe zu den entsprechenden
Räulichkeiten zur Verfügung zu stellen.
2.4 Sämtliche bauseitig herzustellende
Unterböden sind seitens des AG in einem ordnungsgemäßen Zustand zu über-geben. Für
Mängel, die auf bauseitige Einflüsse zurückzuführen sind, kann keine Haftung
übernommen werden.
2.5 Eine Mindestfestigkeit von 25 N/cm² des Unterbodens, wird
zur Verlegung des Sportbodens vorrausgesetzt. Bei der Verlegung des Sportbodens,
ohne Dampfsperren, muss der Unterboden trocken sein, maximaler Feuchtigkeits-gehalt
liegt bei 2 Gewichtsprozenten.
2.6 Bei der Verlegung von Sportböden ohne
Höhenausgleich, beträgt die Ebenheitstoleranz 3 mm auf 3 m Richtlatte.
2.7 Der
Unterboden ist dem Verleger besenrein zu übergeben. Aufräumarbeiten jeglicher Art,
berechtigen den AN die entstanden Kosten und Stundenlohnarbeiten gemäss § 4 zu
berechnen, ohne das hierfür gesondert ein schriftlicher Auftrag durch den AG
erfolgt.
3. Ausführungsunterlagen
3.1 Der AG hat die Ihm ausgehändigten
Unterlagen rechtzeitig umfassend zu überprüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten
zu vergleichen. Der AG ist verpflichtet den AN unverzüglich schriftlich auf etwaige
Unstimmigkeiten oder Bedenken hinzuweisen.
3.2 Angaben über bauseitige
Vorarbeiten, Aussparungen, Schlitze, Rohre und andere Einbauteile, hat der AG
recht-zeitig vor Ausführung seiner Arbeiten, dem AN mitzuteilen und mit Ihm
abzustimmen.
4. Preise und Nebenkosten
4.1 Unsere Preise sind Nettopreise
ohne MwSt. in EUR verstehen sich ohne Verpackung frei Lastwagen ab Werk. Die
gesetzliche MwSt. wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Zusatzarbeiten werden
im Stundensatz von EUR 65.- pro Stunde zuzüglich Materialeinsatz durchgeführt
4.3 Wenn wir in begründeten Ausnahmefällen vor Ausführung der Leistung, mit der
Stornierung einverstanden sind, hat der Käufer 10 % der Vertragssumme für
Bearbeitungskosten als Entschädigung zu leisten.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung erfolgt nach den vertraglichen
Einheitspreisen aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungs-beschreibung und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen, die durch Aufmaß ermittelt werden.
5.2
Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, sind darin alle zur vertragsgerechten
Erfüllung notwendigen Arbeiten enthalten. Die Abrechnung des Pauschalpreisauftrages
erfolgt ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. Ergeben sich aus einer
Änderung der geplanten Ausführung Mehr– oder Minderleistungen, so sind die Zu-oder
Abschläge auf der Grundlage der Kalkulation des Pauschalpreises abzurechnen.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
6.1 Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung
ohne Abzug zu erfolgen. Für den Beginn von Zahlungsfristen ist das Rechnungsdatum
maßgebend.
- Bei verbindlicher Bestellung, spätestens jedoch vor Lieferung und Arbeitsbeginn, ist der AG verpflichtet, eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme, zu leisten.
- Eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 60 % der Auftragssumme, ist nach Lieferung und Arbeitsfortschritt, spätestens jedoch vor Fertigstellung zu entrichten.
- Die Schlussrechnung in Höhe von 10 % der Auftragssumme ist innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung bzw. Abnahme und entsprechender Rechnungsstellung zu begleichen.
- Der Sicherheitseinbehalt für die Dauer der Gewährleistungszeit, in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme, wird vom AN durch die Übergabe einer selbstschuldnerische Bankbürgschaft der Raiffeisenbank Schwangau, abgelöst.
6.2 Wir sind berechtigt, auch nach erfolgter Abschlagszahlung, weitere Vorauszahlung
oder Sicherheit oder nach bereits erfolgter Auslieferung des Materials gleichfalls
Sicherheit zu verlangen, wenn uns eine reibungslose finanzielle Abwicklung des
Vertrages, als gefährdet erscheint.
6.3 Aufrechnungsansprüche wegen
Gegenansprüche des AG werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass die
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.4 Zahlungsverzug
berechtigt uns, Verzugskosten in Höhe des Diskontsatz der Landeszentralbank zu
berechnen, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche.
6.5 Falls der AG
mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung in Verzug ist, können wir weitere
vereinbarte Lieferungen und Leistungen einstellen oder zunächst Vorauszahlung oder
Sicherheit verlangen. In diesem Falle tritt die sofortige Fälligkeit auch der
übrigen gegen den AG bestehenden Forderungen ein. Bei Zahlungseinstellung oder
Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und schon gelieferte Materialien wieder zurückzuholen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer,
unser Eigentum.
7.2 Die Vorbehaltsware ist von der übrigen Ware des Käufers
getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist und gegen Feuer, Diebstahl
und Verderb wie seine eigene Ware zu sichern und zu versichern. Der Käufe hat uns
Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort, in Eilfällen
telegrafisch oder telefonisch mitzuteilen.
7.3 Ein Eigentumserwerb des Käufers
an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausge-schlossen.
Eine Verarbeitung erfolgt nur durch den AN.
7.4 Erscheint die Verwirklichung
unserer Ansprüche gefährdet, hat der Käufer auf unser Verlangen die Rücknahme zu
ermöglichen. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt ein Rücktritt vom Vertrag
nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
8. Lieferung und Versand
8.1 Der Versand erfolgt an den
vereinbarten Ort, soweit dieser mit Lastwagen erreichbar ist.
8.2 Verträge über
fertig verlegte Fußböden beinhalten das Einbringen von sämtlichem Material und
Werkzeug, wobei erschwertes Abladen (Entfernungen die über 20 m zwischen
Entladestelle und Lagerplatz, Transportwege in obergeschossige oder schwer
zugängliche Räume) als Zusatzarbeiten gelten, und zu einem Stundensatz von EUR
65.-pro Stunde, zuzüglich Materialeinsatz, zu Kosten des AG, durchgeführt
werden.
8.3 Die Kosten der Entladung gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers,
wenn nicht ein Vertrag über fertig verlegte Fußböden abgeschlossen ist.
8.4 Wenn
höhere Gewalt, ges. Maßnahmen, Störungen irgendwelcher Art unseres Betriebes, oder
der Anlieferer oder andere Behinderungen in der Vertragserfüllung, die Lieferung
unmöglich machen, oder wesentlich erschweren, sind wir berechtigt die Lieferung oder
Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten.
8.5 Können vereinbarte Lieferfristen
ausnahmsweise nicht eingehalten werden, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag
erst berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
9. Abnahme
9.1 Die Abnahme erfolgt bei Fertigstellung der
Leistung mit den Monteuren des AN und dem AG, oder dessen Vertreter.
9.2 Die
Aufforderung zur Abnahme erfolgt durch Absprache der Monteure mit dem AG auf der
Baustelle, oder gemäss fernmündlicher Terminvereinbarung zwischen AN und AG. Es
erfolgt keine zusätzliche förmliche Aufforderung zur Abnahme!
9.3 Folgt der AG
dem Abnahmebegehren des AN nicht, so gilt die Leistung durch Ingebrauchnahme als
abgenommen.
10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre
ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme der Leistung. Zur Absicherung der
Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen, übergibt der AN mit der Schlussrechnung,
eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft der Raiffeisenbank-Schwangau in Höhe von 5%
der Netto-Abrechnungssumme, befristet auf die Dauer der Gewährleistungszeit.
10.2 Wir gewährleisten, dass das Fußbodenmaterial ab Lieferwerk den handelsüblichen
Trockenheitsgrad hat. Für später eintretende Veränderungen des Trockenheitsgrades
und deren Folgen haften wir nicht.
10.3 Ein Muster, nach dem eine Bestellung
erfolgt, stellt immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar. Die
Eigenschaften des Musters können nicht als zugesichert angesehen werden.
10.4
Der Bodeneinbau erfolgt nur bei Gewährleistung, dass zur Zeit unserer Arbeiten keine
Fremdfirmen in den entsprechenden Räumen beschäftigt sind. Alle Kosten, die infolge
ungenügender Vor-bereitung der Baustelle oder durch Arbeitsunterbrechungen, die wir
nicht zu vertreten haben entstehen, trägt der Auftraggeber. Werden die zu
verlegenden Flächen währen der Verlegung vor Fertigstellung betreten oder benutzt,
so erlischt jegliche Gewährleistung.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die
Leistungen des AN ist der Ort des Bauvorhabens. Erfüllungsort für die
Verpflichtungen des AG aus diesem Vertrag ist der Sitz seines Unternehmens.
11.2
Wenn unser Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung das
Landgericht Kempten.